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Jugendschutz (U18) FAQ

Liebe Gäste, liebe Eltern, liebe Minderjährige,

wir werden abends am Einlass oder auch hier im Gästebuch immer wieder gefragt, wie wir es im airport mit dem Jugendschutz halten bzw. ob wir minderjährige Gäste nach Mitternacht in Begleitung volljähriger erziehungsbeauftrager Personen akzeptieren. Hier ein paar Antworten nach §§4, 5 und 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG):

Unter 16 Jahren:
Sorry, da geht nix! Du darfst dich weder mit noch ohne Begleitung in unseren Räumlichkeiten aufhalten, geschweige denn alkoholische Getränke konsumieren. Die einzige Ausnahme sind die in unregelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich für Jugend und Familie durchgeführten School’s Out Parties zu Ferienbeginn von 18 – 22 Uhr. Alkohol gibt’s da aber auch keinen.

Über 16 aber unter 18 Jahren:
Willkommen im airport! Leider nur bis 24 Uhr, denn um Mitternacht musst Du Gaststätten und öffentliche Tanzveranstaltungen verlassen. Zwar bieten manche Tanzbetriebe minderjährigen Jugendlichen die Möglichkeit, mit volljähriger Begleitperson unter Vorlage einer von den Eltern unterschriebenen Erziehungsbeauftragung auch länger zu bleiben – diese wird bei uns jedoch nicht akzeptiert, da wir der Meinung sind, dass damit relativ leicht Unfug getrieben werden kann. Immerhin darfst Du schon Alkohol trinken, wenn auch nur Getränke auf Bier- und Wein-Basis. Um zu kennzeichnen, dass Dir branntweinhaltige Getränke (noch) untersagt sind, bekommst Du am Einlass einem besonderen U18-Stempel.

Achtung!
An dieser Stelle eine Warnung: Wer versucht, durch diverse Tricks die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes zu umgehen, bereitet nicht nur uns Ärger, sondern auch sich selbst und seinen Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Wir gehen gegen Verstöße rigoros vor und erteilen teils sehr lange Hausverbote, informieren Deine Eltern und im Wiederholungsfall auch die Behörden. Wer einen Ausweis benutzt, der ihm nicht gehört oder einen Ausweis verändert oder nachmacht, begeht Urkundenfälschung, was nach §267 StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren

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